GANZTAG

 

Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/27. Zunächst sollen alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat.

Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Hier können die Länder eine entsprechende Schließzeit vorgeben. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder soll sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden.

Die Gesamtverantwortung für Konzeption und Durchführung des Ganztags liegt bei der jeweiligen Schulleitung. Für die Ferienzeit ist die jeweilige Kommune in der Verantwortung.

Nur ein Abschnitt offen

Organisationsformen

Offener Ganztag:

Die Teilnahme ist freiwillig, jedoch nach der Anmeldung des Kindes für ein Schuljahr verbindlich. Es handelt sich um eine schulische Veranstaltung, die an den Pflichtunterricht anschließt.

Gebundener Ganztag:

Der Schultag ist in lernintensive und sportlich-künstlerisch-musische Abschnitte gegliedert. Die Teilnahme ist für alle Schüler verpflichtend.

Teilgebundener Ganztag:

Diese Form kombiniert das offene und gebundene Prinzip. Für einen Teil der Schüler ist die Teilnahme am Ganztagsangebot verpflichtend, während ein anderer Teil das Angebot freiwillig nutzen kann.

Kooperationsformen

Direktkooperation mit der Schule

Das Sport-Personal bietet Sportangebote im Rahmen des Ganztagskonzepts über TV-L Einzelverträge mit dem Freistaat Bayern an oder der Sportverein koordiniert das komplette Ganztagsangebot (Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung und Freizeitgestaltung) und geht einen Kooperationsvertrag mit dem Freistaat Bayern ein.

Kooperation über einen freien Träger

Zunächst wird eine Vereinbarung zwischen dem Sportverein und dem freien Träger der Ganztagsschule geschlossen, dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen des sportlichen Angebots. Die Abrechnung und Organisation läuft über den freien Träger.

Schritt für Schritt zur Kooperation

Vorbereitung innerhalb des Vereins

Der Gesamtverein muss intern prüfen, ob eine Zusammenarbeit realisierbar ist. Folgende Fragen sollten im Vorfeld geklärt sein: Sind ausreichend personelle Ressourcen vorhanden? Was sind die Ziele und Erwartungen an die Kooperation? Wie können die Verantwortlichkeiten aufgeteilt werden? Wer ist fester Ansprechpartner für die Schule?

Vor einem ersten Treffen mit der Schule ist es ratsam, ein kurzes Profil über den Verein zu erstellen. Inhalt: Beschreibung des Vereins, Zielsetzung des Vereins, bisheriges Engagement und Wünsche an die Kooperation.

Kontaktaufnahme zur Schule

Die Schule sollte im nahen Umfeld des Vereins liegen. Eine Übersicht über alle Schulen mit Ganztagsangebot in Bayern können die Ganztagskoordinatoren geben. Für einen ersten Kontakt sollte immer die Schulleitung aufgesucht werden. In diesem Gespräch müssen die Rahmenbedingungen der Kooperation besprochen werden.

Kooperationsvertrag

Die Kooperationsvereinbarung hält inhaltliche und organisatorische Details schriftlich fest: Beginn und Dauer der Vereinbarung, Aufgaben der Partner, Zielsetzung der Zusammenarbeit, zeitlicher Umfang des Angebots, Personal (Ansprechpartner, Übungsleiter, Vertretung), Vergütung, Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Weitere Informationen zum Abschluss von Kooperationsverträgen.

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