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BSV allgemein
12.11.2021

Aktuelle Corona Regelungen - News

Team Sport Bayern fasst die neusten Regelungen für euch zusammen. Im Folgenden könnt ihr diese Nachlesen.

Die angekündigte Übergangsregelung für minderjährige Schüler/innen wird durch die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. 

Thema Befristung:

Die angekündigte Befristung bis Ende des Jahres ist zwar aktuell nicht Gegenstand der Regelung, es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht um eine auf Dauer ausgerichtete Regelung handelt. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 9. November diese Regelung übergangsweise mit dem ausdrücklichen Hinweis beschlossen, dass dieser Zeitraum genutzt werden sollte, um sich in dieser Zeit impfen zu lassen. 

Thema Kaderathleten:

Mit dem vorliegenden Text ist nunmehr auch eindeutig, dass volljährige Kaderathleten oder Kaderathleten, welche keine Schule mehr besuchen, nicht von dieser Regelung profitieren können. 

Der Text zur  Begründung lautet wie folgt:

Durch die Anpassung in § 17 Satz 2 Nr. 2 werden minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von dem in der Stufe „rot“ geltenden 2G-Erfordernis auch dann ausgenommen, wenn diese das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Ausnahme gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben aber nur, wenn der Zugang zu der dem 2G-Erfordernis unterfallenden Einrichtung, Kultur- oder Sportstätte zur eigenen Ausübung von sportlichen, schauspielerischen oder musikalischen Aktivitäten erfolgt. Nicht von der Ausnahme erfasst sind daher insbesondere Konstellationen, in denen die Schülerinnen und Schüler als Zuschauer an einer Musik-, Theater- oder Sportveranstaltung teilnehmen möchten. Erfasst ist hingegen die eigene Sportausübung – auch in Mannschaften –, einschließlich des Trainings sowie die eigene musikalische oder dramatisch-gestaltende, schöpferische Tätigkeit einschließlich der jeweiligen Proben. Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch ungeimpft und auch nicht genesen sind, die aktive Ausübung von Sport und von schauspielerischen sowie musikalischen Tätigkeiten ohne das Erfordernis von Nukleinsäuretestungen ermöglicht werden. Beachtlich erscheint, dass Schülerinnen und Schüler in der Regel kein eigenes Einkommen haben und von den Testkosten in besonderer Weise betroffen werden. Beachtlich ist darüber hinaus, dass für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren die Impfempfehlung erst seit 16. August 2021 besteht. Die aktive Ausübung von Sport sowie von schauspielerischen und musikalischen Tätigkeiten ist für die Persönlichkeitsentwicklung von besonderer Bedeutung und die mit dem Verzicht auf das 2G-Erfordernis verbundenen infektiologischen Risiken sind – auch mit Blick auf die regelmäßigen Testungen in der Schule – in diesem Bereich in Abwägung der genannten Gesichtspunkte vertretbar.

Durch die korrespondierende Anpassung der Vorschrift von § 3a wird diese Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler auch bei freiwilligem 2G ermöglicht.

Ihr findet die vollständige Änderung unter dem folgenden Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-777/

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